Uracher Plan und Schulrecht

Ob der Uracher Plan den schulrechtlichen Anforderungen genügt ist noch umstritten und befindet sich in verwaltungsgerichtlicher Klärung.

Der Uracher Plan wurde bereits in seiner ursprünglichen Ausarbeitung und nach seinem Grundgedanken so ausgestaltet, dass er auf jeden Fall die Anforderungen nach dem Privatschulrecht in Deutschland erfüllen soll. Neben der Einbeziehung eines renommierten Fachanwaltes für Schulrecht fanden im Vorfeld auch zahlreiche Gespräche mit Bildungspolitkern verschiedener Parteien statt. Deren Wünsche und Anregungen wurden in der Ausgestaltung des UP berücksichtigt. Neben der Sicherstellung der lückenlosen Schulaufsicht wurden von der Politik vor allem entsprechende Abläufe und Mechanismen, auch Vorschriften, gewünscht, die sicherstellen, dass sich der Uracher Plan fest in der Mitte der Gesellschaft verankert entwickelt.

Nach dem Regierungswechsel in Baden-Württemberg (Grüne-SPD – Koalition) im Jahr 2011 zeigte sich insbesondere die Ministerialdirektorin im Kultusministerium für die Einführung des UP sehr offen. Die Einführung des UP im Konsens mit der Schulverwaltung scheiterte aber am erbitterten Widerstand einiger Hardliner im Kultusministerium und den nachrangigen Behörden.

Seither hat die Schulverwaltung mehrfach versucht, den UP mit verschiedenen Maßnahmen zu stoppen. Dennoch läuft die Unterrichtung nach dem UP seit März 2012. Derzeit ist die Dietrich Bonhoeffer Internationale Schule in Laichingen die einzige Schule, die nach dem Uracher Plan unterrichtet. Sie ist keine Ersatzschule sondern, wie auch andere internationale Schulen in Baden-Württemberg, eine Ergänzungsschule gem. § 13 Privatschulgesetz. Dies bedeutet, dass die untere Schulverwaltung (Staatliches Schulamt) die Schulpflichterfüllung der Schüler an so einer Schule gem. § 76 SchG versagen kann. Die Protagonisten des UP wollen aber eine klare und dauerhafte Lösung in der Sache und streben eine Genehmigung als Ersatzschule an.

 

Die schulrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Uracher Plan lassen sich auf zwei grundsätzliche Fragen reduzieren:

  1. Kann mit dem Uracher Plan die Schulpflicht erfüllt werden?

  2. Darf eine genehmigte Ersatzschule so ein Unterrichtsmodell anbieten bzw. ist eine Schule nach dem UP als Ersatzschule genehmigungsfähig?

 

Zur 1. Frage:

Wird mit dem UP die Schulpflicht erfüllt? – Ja, sagt jedenfalls das Verwaltungsgericht Sigmaringen in seinem Urteil 4 K 519/12. Das Verwaltungsgericht hatte sich mit dieser Fragestellung zu befassen, nachdem das Regierungspräsidium gegen eine Familie, deren Kinder nach dem UP lernen, Zwangsgelder festgesetzt hatte. Die Begründung der Schulverwaltung lautete sinngemäß, „mit der Beschulung nach dem so genannten Uracher Plan, wird die Schulpflicht nicht erfüllt“. Dagegen hat die betroffene Familie beim Verwaltungsgericht geklagt. Das Verwaltungsgericht widersprach dem Regierungspräsidium. Entscheidend für die Schulpflichterfüllung sei, so das Verwaltungsgericht, dass die Schule, an der die schulpflichtigen UP-Schüler aufgenommen sind, eine genehmigte Ersatzschule ist und die Schüler „den für sie vorgesehenen Unterricht“ besuchen. „Dass in anderen Privatschulmodellen und an öffentlichen Schulen andere Unterrichtszeiten und –orte zu beachten sind, führt nicht dazu, dass der Privatschulunterricht im Schulmodell Uracher Plan völlig irregulär ist und der Schulbesuch keine Erfüllung der Schulbesuchspflicht nach § 4 Abs. 2 PSchG darstellt“, so das Verwaltungsgericht. Gegen das Urteil hat das Land Baden-Württemberg Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in Mannheim gestellt. Der Berufungsantrag wurde vom VGH abgelehnt (Beschluss 9 S 1494/12). Es sei nicht erkennbar, wo das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen fehlerhaft sei, so der VGH. Somit ist das Urteil vom VG Sigmaringen rechtskräftig.

Fazit: Wenn eine genehmigte Ersatzschule nach dem Uracher Plan unterrichtet und die Schüler den für sie vorgesehenen Unterricht besuchen, erfüllen sie die Schulpflicht.

 

Zur 2. Frage:

Darf eine genehmigte Ersatzschule so ein Unterrichtsmodell anbieten bzw. ist eine Schule nach dem UP als Ersatzschule genehmigungsfähig? Diese Frage befindet sich derzeit in verwaltungsgerichtlicher Klärung. Die Freie Schule Brigach begann mit einem Teil Schüler im Schuljahr 2012/2013 mit dem Unterricht nach dem UP. Dieser wurde im Verlauf vom Regierungspräsidium Freiburg untersagt. Dagegen klagte die Schule. Das Verwaltungsgericht sowie der Verwaltungsgerichtshof gaben dem Regierungspräsidium Recht. Begründung: Das Schulmodell Uracher Plan weicht so stark vom bereits genehmigten Konzept der Schule ab, dass für die Unterrichtung nach dem UP eine gesonderte Genehmigung beantragt werden muss. Es ging also darum, ob der UP auch von der ehemals erteilten Genehmigung der Schule umfasst ist. Eine inhaltliche Bewertung über die Genehmigungsfähigkeit des Schulmodells Uracher Plan wurde weder vom VG Freiburg noch vom VGH in Mannheim vorgenommen. Im Januar 2014 beantragte daher die Landesvereinigung dezentrales Lernen BW e. V. eine Genehmigung für eine Ersatzschule nach dem Uracher Plan. Beantragt wurde eine Grundschule sowie eine Haupt- und Werkrealschule. Diese Genehmigungsanträge wurden von der Schulverwaltung nie beschieden. Auf Anfragen des Schulträgers wurde lediglich mitgeteilt, der Genehmigungsantrag befinde sich im Kultusministerium zu Entscheidungsfindung. Im Jahr 2017 hat dann der Schulträger Untätigkeitsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben. Dies bedeutet, dass nun das Verwaltungsgericht Sigmaringen über die Genehmigungsanträge entscheiden wird. Eine Entscheidung des VG wird für Anfang 2019 erwartet.